Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieber Feriengast,

die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und ATF - A Travel Factory GmbH (nachfolgend A Travel Factory genannt).

 

  1. GELTUNGSBEREICH UND ANWENDBARES RECHT

Der Verkauf von Reisepaketen  wird außer von den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zusätzlich auf nationaler und internationaler Ebene,  durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977 zur Ratifizierung und Durchführung des am 23.04.1970 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Abkommens über Reiseverträge (CCV) – soweit es anwendbar ist – sowie durch die gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 79 vom 25.05.2011  (Kodex des Tourismus, im Folgenden als Cod. Tur. angegeben) und dessen nachfolgenden Änderungen – geregelt.

 

  1. ERMÄCHTIGUNGEN - LIZENZEN

Organisator und Vermittler von Reisepaketen müssen in Übereinstimmung mit den geltenden Verwaltungsvorschriften, einschließlich der regionalen/provinzialen, gemäß Art. 18 Absatz VI des Cod. Tur. für die Ausführung dieser Aktivitäten zugelassen sein. Der Gebrauch oder die Benennung eines Unternehmens nach den Begriffen “Reisebüro”, “Tourismusbüro”, “Touroperator”, “Vermittler von Reisen” oder ähnlichen Begriffen, auch denen die aus Fremdsprachen abgeleitet werden können, bedarf der Ermächtigung, nach oben genannter Rechtsverordnung.

 

  1. DEFINITION

Dem vorliegenden Vertrag unterliegt folgendes Verständnis der Begrifflichkeiten:

a) Reiseveranstalter: natürliche oder juristische Person, die zwei oder mehrere Hauptreiseleistungen (hierzu folgender Punkt. 4) zu einem Pauschalpreis anbietet oder die Reise im eigenen Namen zu erbringen verspricht. Der Reiseveranstalter kann auch als virtueller Reiseveranstalter auftreten und seine Produkte Internet-basiert über Web-Portale anbieten, die der Tourist autonom als Paket kaufen und durchführen kann;

b) Reisevermittler: natürliche oder juristische Person, die Leistungen in Form von Reisepaketen gegen einen Pauschalpreis vermittelt oder verkauft (hierzu folgender Punkt. 4); auch wenn dies nicht beruflich oder zum Zweck zur Gewinnerzielung geschieht.

c) Tourist: Käufer oder Übernehmer eines Reisepaketes oder jede Person, auch wenn diese noch zu benennen ist, die die Bedingungen erfüllt, die zur Inanspruchnahme der Dienstleistung notwendig sind.

 

  1. BEGRIFFSERLÄUTERUNG REISEPAKET

Die Definition “Reisepaket” gemäß Art. 34 Cod. Tur. lautet folgendermaßen:

Reisepakete haben Reisen, Urlaub, Rundreisen „all inklusive“, touristische Kreuzfahrten zum Inhalt, welche sich aus der Kombination, in irgendeiner Weise und welche auch immer, von mindestens zwei der folgenden Punkten ergeben und zu einem Pauschalpreis angeboten oder verkauft werden:

a) Transport;

b) Unterkunft;

c) Nicht nebensächliche Dienstleistungen im Fremdenverkehr, die nicht mit Transport oder Unterkunft verbunden sind,  aber im Sinne des Art. 36 Cod. Tur., als wichtiger Bestandteil des “Reisepakets” für die Erfüllung des Bedarfes nach Erholung anzusehen sind.

Der Tourist hat das Recht, eine Abschrift des Verkaufsvertrags des Reisepakets zu erhalten (Art. 35 Cod. Tur.), welcher ein unerlässliches Dokument bei eventuell anfallenden Anfragen auf den Garantiefond darstellt (Siehe Punkt 11).

 

  1. DIE REISEANMELDUNG

Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit Zugang verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen und für Internetbuchungen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung beim Anmelder zustande. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen in unserer Ausschreibung, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung von A Travel Factory. Alle Angaben in den Ausschreibungen werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen verlieren alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit. Wenn einzelne bezahlte Leistungen aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden, kann nur dann eine Teilerstattung gewährt werden, wenn der Leistungsträger eine Gutschrift erteilt, nicht jedoch, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

Die Reservierung eines Reisepaketes erfolgt über die verschiedene Websites über die ATF Buchungsstrecke, die welches vollständig auszufüllen ist und an deren Ende die Buchung als finale Buchung durchgeführt wird. Die Reservierung und der Vertrag bezüglich der Reisepakete gilt als verbindlich, im Moment indem der Kunde über die A Travel Factory- Buchungsstrecke die Buchung abschließt und der Veranstalter per E-Mail, an die vom Kunden während der Reservierung angegebene E-Mail-Adresse, die entsprechende Bestätigung sendet. Der Kunde ist verpflichtet diese E-Mail und seine Anhänge – Details zur Vermietung und Details zum Reisepaket – auszudrucken. Die auf der Webseite veröffentlichten Reisepreise verstehen sich pro Person, falls nicht anders angegeben.

Angaben zum Reisepaket, die nicht in den Vertragsunterlagen oder in schriftlicher Form in e-mails enthalten sind, werden von dem Veranstalter der Tour nach Art. 37 Absatz 2 des Cod. Tur mitgeteilt. Nach Art. 32 Cod. Tur. behält sich der Veranstalter der Tour das Recht vor, schriftlich den Touristen von der Nicht-Existenz des Widerrufsrechts gemäß Art. 64ff. der gesetzesvertretenden Rechtsverordnung 206/2005 in Kenntnis zu setzen.

 

  1. REISEUNTERLAGEN

Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit ATF - A Travel Factory GmbH in Verbindung zu setzen.

 

  1. ÄNDERUNG DER VERTRAGSKONDITIONEN VOR REISEANTRITT (ART. 41 COD. TUR.)

Deutliche Änderungen einer oder mehrerer Bestandteile des Vertrages vor Reiseantritt, teilt der Reiseveranstalter oder Vermittler unverzüglich und schriftlich dem Touristen mit, unter Angabe der Art der Änderung und mögliche, daraus resultierende Preisvariationen. Akzeptiert der Tourist das geänderte Reisepaket nicht, hat er das Recht ohne Stornogebühren von der Reise zurückzutreten bzw. unter einer der im folgenden Punkt 7 genannten Optionen a) und b) zu wählen. Die Wahl für eine der zwei genannten Optionen sind dem Reiseveranstalter oder Vermittler innerhalb von zwei Werktagen ab Kenntnisnahme der Änderung mitzuteilen, bei Nichtbeachtung dieser Frist gilt der Vorschlag des Reiseveranstalters als akzeptiert

Bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist ATF - A Travel Factory berechtigt, die Reise bis zu 20 Tagen vor Reisebeginn mittels schriftlicher Mitteilung an die Reiseteilnehmer abzusagen. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück ohne Anrecht auf jegliche weitere Schadensersatzleistungen zu haben.

 

  1. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseteilnehmer als auch ATF - A Travel Factory den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. ATF - A Travel Factory kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird ATF - A Travel Factory die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, hat ATF - A Travel Factory einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen.

 

  1. RÜCKTRITT DES TOURISTEN

Nach Abschluss des Vertrages, aber vor Antritt der Reise kann der Tourist vom Vertrag ohne Stornogebühren im Falle von wesentlichen Änderungen eines oder mehrerer Bestandteile des desselben, die objektiv als entscheidender Bestandteil zu betrachten sind und das Reisepaket wesentlich beeinflussen, zurücktreten.

Dabei hat der Tourist, das Recht aus einer der zwei folgenden Optionen zu wählen:

a)    Nutzung eines alternativen Reisepaketes, ohne zusätzliche Kosten oder mit Rückerstattung der Preisdifferenz, wenn die Ersatz-Tour geringeren Wertes als die erste Tour ist;

b)    Rückerstattung der geleisteten Zahlung für die garantierte Buchung. Die Rückerstattung ist innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang des Rückerstattungsantrages zu leisten.

Der Tourist muss seine Entscheidung zwischen einer der beiden o.g. Optionen (akzeptierte Änderung oder Rücktritt) innerhalb von zwei Werktagen nach erhaltener Mitteilung über die Änderung des Reisepaketes mitteilen. Ohne eine ausdrückliche Mitteilung innerhalb dieser Frist, gilt der Vorschlag des Reiseveranstalters als akzeptiert.

Sollte der Tourist vor Reiseantritt aus anderen als den genannten Gründen vom Vertrag zurücktreten und kein Ersatz-Reiseteilnehmer genannt, oder dieser nicht den notwendigen Voraussetzungen laut Punkt 9 entsprechen, werden von der geleisteten Anzahlung auf den Gesamtpreis bei erfolgter Buchung des Reisepakets folgenden Prozentsätze, bei einem Mindestbetrag von € 25 pro Person, zurückbehalten:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %,
  • ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %,
  • ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %,
  • ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 70 %,
  • ab 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %,
  • am Abreisetag, bei Nichtantritt 95 % des Reisepreises

Ergeben sich als Folge des Rücktritts höhere Reisepreise für andere Reiseteilnehmer, die nicht durch Storno- bzw. Änderungsgebühren ausgeglichen werden können, so gehen etwaige Preisdifferenzen zu Lasten des Zurücktretenden.

Die Rücktrittskosten sind auch dann zu bezahlen, wenn der Reiseteilnehmer die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt.

Bei Preiserhöhungen über 10 % kann der Reiseteilnehmer innerhalb von 10 Tagen ohne Strafgebühr zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, sofern dies möglich ist.

 

  1. ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT

Ist es dem Reiseveranstalter nach Beginn der Reise aus irgendeinem Grund (ausgeschlossen sind Gründe, die durch den Tourist selbst verursacht werden) nicht möglich essentielle Bestandteile des Reisepaketes zu liefern, muss dieser, ohne zusätzliche Kosten für den Touristen, alternative Lösungen erbringen. Sind diese unter dem Wert des vom Touristen geleisteten Vertrages, muss dem Touristen die Preisdifferenz erstattet werden.

Ist eine alternative Lösung nicht möglich oder wird die vom Reiseveranstalter angebotene Alternative vom Touristen aus berechtigten Gründen nicht akzeptiert, erstattet der Reiseveranstalter die Preisdifferenz zwischen tatsächlichen und vorgesehenen Leistungen.

 

  1. ABTRETUNG DES VERTRAGES

Der Tourist kann verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wenn:

a)    Der Reiseveranstalter mindestens 4 Werkstage vor Reiseantritt darüber informiert wird, unter Angabe der Gründe für die Vertragsübertragung und der Daten des Übernehmers (Art. 39 Cod. Tur.);

b)    Der Übernehmer allen Reiseerfordernissen und den Anforderungen der AGBs zur Vermietung, sollte dieser als Fahrer eintreten, entspricht;

c)     Gleiche Dienstleistungen oder Ersatzleistungen an Ort und Stelle nach dem Eintritt  zur Verfügung gestellt werden können;

d)    Dem Reiseveranstalter durch die Vertragsübertragung entstehende Mehrkosten, im Umfang der vor der Vertragsübertragung quantifiziert wird, ersetzt werden.

 

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Überträger und Übernehmer des Vertrages dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler als Gesamtschuldner für den Gesamtpreis des Reisepaketes sowie die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten aus Absatz d) dieses Punktes.

 

  1. GARANTIEFOND (ART. 51  COD. TUR.)

Der nationale Garantiefond wurde bei dem Ministerrat – Abteilung für Entwicklung - zum Schutz der Verbraucher, die im Besitz eines gültigen Reisevertrages sind eingerichtet und erbringt im Falle von Insolvenz oder Konkurs des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers folgende Leistungen:

a)        Rückerstattung des geleisteten Betrages;

b)        Rückführung ins Heimatland bei Auslandsaufenhalten;

c)         Der Fond muss außerdem eine unverzügliche Verfügbarkeit der notwendigen finanziellen Mittel liefern, die im Falle einer erzwungenen Rückführung des Touristen aus Nicht-EU-Ländern bei Notfällen anfallen, unabhängig davon, ob diese auf den Reiseveranstalters  zurückzuführen sind oder nicht.

 

Der Garantiefond greift nur ein, wenn ein Reisepaket im Sinne von Art. 34 Cod. Tur. auf Staatsgebiet durch einen rechtmäßig vorgehenden Reiseveranstalter oder Reisevermittler verkauft wurde, welcher in Konkurs gefallen ist oder Insolvent wurde.

Der Reiseveranstalter und Reisevermittler tragen zur Bildung des Garantiefonds in dem Maße bei, wie dies durch Art. 51 Abs. 2 Cod. Tur. geregelt ist.

 

  1. INFORMATION DES TOURISTEN - DATENBLATT

Der Reiseveranstalter hat die Pflicht ein Datenblatt mit folgenden Elementen zu erstellen:

- Daten der Ermächtigung oder, wenn anwendbar ,D.I.A. oder S.C.I.A. des Reiseveranstalters;

- Daten der Haftpflichtversicherung;

- Gültigkeitsdauer des Reisepakets ;

- Konditionen für den Ersatz eines Reisenden (Art. 39 Cod. Tur.);

- Parameter und Kriterien für Preisanpassungen von Reisen (Art. 40 Cod. Tur.) .

Der Reiseveranstalter gibt eventuelle Zusatzbedingungen in dem Datenblatt an.

 

  1. ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung werden Anzahlungen wie folgt fällig:

  • 20% des Reisepreises, mindestens EURO 25,- pro Person. Entsprechendes gilt für Ferienwohnungen pro Wohneinheit.
  • Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist ATF - A Travel Factory GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall erhebt ATF – A Travel Factory die ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).
  • Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, Zug um Zug gegen Aushändigung der Reisedokumente.
  • Bei Anmeldungen ab 30 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig.
  • Bei Anmeldungen ab 14 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort (zzgl. anfallender Gebühren) fällig.
  • SORGFALTSPFLICHT

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Touristen im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Hilfe zu leisten, mit Verweis auf die eigenen Pflichten, die durch vorliegenden Vertrag oder per Gesetz geregelt sind.

Reiseveranstalter und Vermittler sind bei mangelhafter Erfüllung des Vertrages seitens des Touristen oder aufgrund unvorhersehbarer und unvermeidlicher Ereignisse durch Dritte, oder wenn die Nichterfüllung auf Zufälle bzw. höhere Gewalt zurückzuführen sind, von Ihrer Verantwortung enthoben (Punkte 6 und 13 der vorliegenden AGBs).

 

     15. VERSICHERUNGEN STORNIERUNG UND RÜCKFÜHRUNG

Wenn nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, ist es möglich und empfehlenswert, bei der Reservierung beim Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler spezielle Versicherungspolizzen abzuschließen für den Fall einer Stornierung des Reisepaketes, bei eventuellen Unfällen oder Vorkommnisse die transportierten Gepäckstücke betreffend. Weiterhin ist es möglich eine Versicherung abzuschließen, die die Kosten für eine Rückführung in das Heimatland bei Unfall, Krankheit, Zufall und höherer Gewalt abdeckt. Die Ausübung der Rechte des Touristen aus diesen Versicherungen richten sich allein gegen das Versicherungsunternehmen zu den in der Polizze vorgesehenen Bedingungen.

 

      16. PFLICHTEN DES TOURISTEN

Ausländische Staatsbürger erhalten diese Informationen über die zuständige Botschaft in Italien und/oder offizielle Informationskanäle. In jedem Fall informiert sich der Tourist vor Reiseantritt über eventuelle Aktualisierungen bei den zuständigen Behörden (für italienische Staatsbürger: Quästur, Außenministerium - www.viaggiaresicuri.it oder Telefonzentrale 06.491115) und stellt sich dementsprechend vor Reiseantritt auf die Anforderungen ein. Erfolgt diese Überprüfung nicht vor Reiseantritt seitens des Touristen, übernehmen weder Reiseveranstalter noch Vermittler die Haftung für den verhinderten Reiseantritt einer oder mehrerer Touristen. Der Tourist muss vor Reiseantritt den Vermittlern und den Reiseveranstalter über seine Staatsangehörigkeit in Kenntnis setzen und sich selbstständig bei Reiseantritt versichern alle Dokumente (Reisepass, Impfschutz, Visum, etc.) mit sich zu führen, die für die Länder auf der geplanten Tour-Route gefordert sind.

Darüber hinaus informiert sich der Tourist bei den o.g. Institutionen um die Sicherheit und gesundheitliche Gefährdung des Reisezieles.

Der Tourist muss sich den lokalen Regeln und Sorgfaltspflichten des Reisezieles oder an alle Informationen und Hinweise des Reiseveranstalters diesbezüglich sowie den Gesetzen und Normen des Reisepaketes anpassen.

Der Tourist haftet für alle Schäden des Vermittlers und/oder des Reiseveranstalters, die aus der Nicht-Beachtung o.g. Pflichten resultieren und für die Kosten einer Rückführung in das Heimatland aufkommen.

Der Tourist muss dem Vermittler und dem Reiseveranstalter alle zu seiner Verfügung stehenden Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen, haftet diesem bezüglich des Rechts auf Ausübung des Anspruches auf Forderungsübergang gegenüber Dritten und ist haftbar gegenüber Reiseveranstalter und Vermittler  für den Verlust des Anspruches auf Forderungsübergang.

Der Tourist informiert den Reiseveranstalter schriftlich zum Zeitpunkt der Reservierung, über persönliche Anforderungen oder Notwendigkeiten, die Gegenstand für besondere Vereinbarungen innerhalb des Reisepaketes sein könnten, immer mit Vorbehalt, dass diese realisierbar sind.

Der Tourist ist immer verpflichtet den Reiseveranstalter und Reisevermittler über eventuelle besondere Bedürfnisse oder Konditionen (Schwangerschaft, Allergien auf Nahrungsmittel, Behinderungen, …) in Kenntnis zu setzten und die Anforderungen diesbezüglicher personalisierter Dienstleistungen ausdrücklich anzugeben.

 

      17.HAFTUNG

Der Reiseveranstalter haftet für Schäden, die dem Touristen aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistungen entstehen, unabhängig ob diese von dem Reiseveranstalter selbst oder von dritten Anbietern von Dienstleistungen verursacht wurden, sofern dieser nicht nachweisen kann, dass diese auf das Verhalten des Touristen zurückzuführen (einschließlich autonomer Initiativen des Touristen während der Nutzung des Reisepaketes) oder auf unvorhersehbare und unvermeidbare externe Faktoren (Unfälle, höhere Gewalt oder Umstände, die der Reiseveranstalter trotz gebotener Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen oder vermeiden konnte) zurückzuführen sind.

Der Vermittler, über den die Reservierung des Reisepaketes abgewickelt wurde, haftet unter keinen Umständen für die Pflichten, die aus der Organisation der Tour entstehen, sondern ausschließlich für die Verpflichtungen, die sich aus seiner Position als Vermittler ergeben und wie dies im gesetzlichen Umfang vorgesehen ist (Art. 46 Cod. Tur.).

 

   18. BEANSTANDUNGEN UND REGRESSANSPRÜCHE

Unzureichende oder fehlerhafte Erfüllung des Vertrages müssen von dem Touristen während der Nutzung des Reisepakets reklamiert werden, um dem Reiseveranstalter und seinem Dienstleister vor Ort oder dem Reisebegleiter die Möglichkeit zu geben den Grund der Unzulänglichkeit unverzüglich zu beseitigen.

Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel ATF - A Travel Factory unverzüglich anzeigen.

Andernfalls werden die Schadensersatzansprüche gemäß Art. 1227 ZGB reduziert oder aberkannt. Der Tourist muss außerdem seine Beschwerde bei sonstigem Ausschluss innerhalb von maximal zehn Werktagen, ab dem Datum der Rückkehr, per Einschreiben mit Rückantwort, oder anderem Mittel mit gesicherter Gewährleistung der durchgeführten Zustellung an den Reiseveranstalter oder den Vermittler richten.

Ansprüche des Reiseteilnehmers aus unerlaubter Handlung verjähren laut ART. 2947 ZGB in 5 Jahren. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haftet A Travel Factory auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.

Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Reiseteilnehmer im eigenen Namen. Die Reiseleitung von ATF - A Travel Factory GmbH ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

     19. ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN

Entschädigungen im Sinne der Art. 44, 45 und 47 Cod. Tur. und diesbezügliche Verjährungsristen gelten wie in genannten Artikeln vorgesehen in Anbetracht der Grenzen wie in den vorliegenden AGBs, den internationale Konventionen für Reiseverträge (CCV) sowie den Art. 1783 und 1784 ZGB festgelegt.. 

Für Leistungen, bei denen ATF - A Travel Factory nur als Vermittler auftritt, haftet der jeweilige Veranstalter.

 

    20. GERICHTSSTAND

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Interpretation, Leistung und Auflösung der AGBs zum Verkauf von Reisepaketen unterliegen dem italienischen Gesetz, ausschließlicher Gerichtsstand ist Bozen.

 

    21. SONSTIGE BESTIMMUNGEN UND VEREINBARUNGEN - DATENSCHUTZ

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechend Datenschutzgesetz geschützt und behandelt (Art. 13 d.lgs. 30.06.2003, Nr. 196).

Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen ATF - A Travel Factory zur Anfechtung des Reisevertrages. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung inkrafttretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

  22. ÜBERSETZUNG

  1. Gesetzliche Vorschriften

 

Die Verträge, die nur einzelne Leistungen zum Inhalt haben, wie Übernachtung, Transport oder andere touristische Dienstleistungen, die als solche nicht als Reisepaket zu bezeichnen sind, unterliegen den folgenden Normen des Internationalen Abkommens über Reiseverträge (CCV): Art. 1, N.3 und N.6;Artt. 17-23; Artt. 24-31, (nur in den Fällen, die außerhalb der Regelung des Reisepakets liegen).

B)    Vertragskonditionen

 

Diese Verträge unterliegen weiteres den Vorschriften, der hier angegeben Geschäftbedingungen, wie Art. 4, 1. Absatz, Art.5; Art. 7; Art. 8; Art. 9; Art. 10, 1.Absatz; Art.11; Art.15. Die Terminologie der angeführten Klauseln hinsichtlich der Paketverträge (Veranstalter, Reise etc.) muss mit Hinblick auf die jeweils entsprechenden Bezeichnungen des Verkaufsvertrags der einzelnen touristischen Serviceleistungen (Verkäufer, Aufenthalt etc.) verstanden werden.

 

Obligatorische Mitteilung nach Art. 17 Gesetz Nr. 38/2006

Das italienische Gesetz bestraft mit Freiheitsstrafen alle Straftaten die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Kinderprostitution und –pornografie stehen, auch wenn diese im Ausland begangen wurden.

 

Der Kunde erklärt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ATF - A Travel Factory gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Eventuell erhobene Ansprüche dagegen werden als nicht relevant betrachtet.